Sie sind hier: AGB

I.                   Allgemeines

1.   Für alle Leistungen – auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen  der Parteien – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen ausdrücklich an. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind grundsätzlich unwirksam, es sei denn, dass sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die Unterlassung der Gegenzeichnung der Verkaufsbestätigung seitens des Käufers hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des einzelnen Vertragsabschlusses.

2.   Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – auch für Wechsel- und Schecklagen – ist Hamburg, sofern ein anderer Gerichtsstand nicht besteht.

3.   Die rechtliche Unwirksamkeit auch nur eines Teils der nachstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

4.   Personen- u. unternehmensbezogene Daten werden lediglich zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Aufträgen, intern gespeichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt gemäß BDSG grundsätzlich nicht.

 

II.                   Angebot und Lieferfristen

 

1.   Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.   Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert werden.

3.   Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten ist der Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges berechtigt, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Verkäufer ist von der Einhaltung vertraglicher Lieferfristen entbunden, wenn im Inland oder Ausland Umstände eintreten, durch die er im Bezug von Rohmaterial, in der Fabrikation, in der Lieferung oder in der Verladung behindert ist. Das gleiche gilt, wenn Streik, höhere Gewalt oder gleich zu erachtende vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände die Einhaltung vertraglicher Lieferfristen erschweren, verzögern oder unmöglich machen. In diesen genannten Fällen steht beiden Parteien drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ohne weiteres ein Rücktrittsrecht zu.

 

III.                 Lieferung und Abnahme

 

1.   Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten.

2.   Die Anlieferung erfolgt ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für alle auftretenden Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.  

3.   Versendungen der Ware an einen anderen Ort erfolgen stets auf Gefahr des Käufers. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.

4.   Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt dem Verkäufer gegenüber als zur Abnahme der Kaufgegenstände und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. 

5.   Gelieferte Kaufgegenstände werden nicht zurückgenommen. Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit einer zu unrecht verweigerten oder verzögerten Annahme gekaufter Waren entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

6.   Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz.

 

IV.                 Preise

 

1.   Alle Preise verstehen sich freibleibend ab Werk unter Zugrundelegung der derzeitigen Materialpreise und Tarife, bei deren Änderung wir unsere Preise angleichen würden.

2.   Die Preise frei Baustelle verstehen sich ohne Abladen und schließen eine Warte- und Entladezeit von maximal einer halben Stunde pro fünf Tonnen ein. Bei Anfuhr durch Kranwagen mit Entladen erfolgt die Entladung gegen Berechnung.   

3.   Die Preise verstehen sich als Netto–Preise – ohne Skonto oder sonstigen Nachlass – zuzüglich der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer.

4.   Die Preise für Gartenbänke beruhen auf Abrechnung nach Aufmaß ( faserlängstes Maß )

 

V.                   Zahlungsbedingungen

 

1.   Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.

2.   Bei Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Käufer ohne weiteres im Verzug. Vom Fälligkeitstage an ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe der von  ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB  zu berechnen. Auch einen höheren Schaden, z. B. Zinsen für die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits, hat der in Verzug geratene Käufer zu ersetzen.  

3.   Ist der Käufer mit seiner Zahlung im Verzug  oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so ist der Verkäufer vorbehaltlich sonstiger Rechte berechtigt, jederzeit von allen mit dem Käufer laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Stellung einer Nachfrist bedarf es nicht. Entgegengenommene Wechsel kann der Verkäufer vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen.

4.   Zahlungspflicht und Fälligkeit werden von Mängelrügen des Käufers nicht beeinflusst. Der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VI.                 Qualität

 

1.   Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

2.   Betonwerkstein wird unter Verwendung von Naturgestein hergestellt, das in Farbton und Struktur Verschiedenheiten aufweisen kann. Strukturen im Material  gehen von der Art der Fertigung aus und können nicht zu Ersatzansprüchen herangezogen werden.

3.   Da Holz ein lebender Werkstoff ist, haftet der Verkäufer für schwache Rissbildung und geringfügige Fehler an den Holzelementen der Tischlerei - Erzeugnisse nicht.

4.   Gelegentlich punktförmige Verfärbungen der Oberfläche sind organischen Ursprungs und daher betontechnologisch unbedenklich. Sie verschwinden nach einiger Zeit unter Witterungseinfluss.

5.   In besonderen Fällen können oberflächliche Haarrisse auftreten. Diese beeinträchtigen den Gebrauchswert der Betonwaren nicht, sofern die normgemäßen Eigenschaften der Erzeugnisse erfüllt werden.

 

VII.             Mängelrüge, Gewährleistung  

 

1.   Erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von drei Tagen nach Eintreffen des Kaufgegenstandes schriftlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Nach Verarbeitung der gelieferten Ware sind Mängelrügen ausgeschlossen.

2.   Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Sichtbarwerden schriftlich anzuzeigen.

3.   Der Verkäufer ist berechtigt, Mängelansprüche des Käufers durch Nachlieferung vertragsgemäßer Ware abzuwenden. Macht der Verkäufer von diesem Recht keinen Gebrauch, so kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene Minderung  des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind – in jedem Falle hinsichtlich des evtl. Folgeschadens – ausgeschlossen, soweit dies rechtlich möglich ist. 

 

VIII.                Eigentumsvorbehalt

 

1.   Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur restlosen Begleichung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die Waren im normalen Geschäftsgang veräußern, sie jedoch weder  verpfänden noch sicherungsübereignen oder über sie in sonstiger Weise verfügen. Bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit  des Käufers oder bei Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf  Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren ist der Verkäufer berechtigt, die Ware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung insoweit zurückzuverlangen, als es ihm zur Deckung aller ausstehenden Forderungen erforderlich erscheint. Zu diesem Zweck ist der Verkäufer berechtigt, die Räume zu betreten, in denen die Ware eingelagert ist.

2.   Wird die Ware ganz oder teilweise weiterveräußert, so gehen alle aus dem Weiterverkauf gegen dritte entstandenen Forderungen zur Sicherheit auf den Verkäufer über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung mit dem Verkäufer oder dem Dritten bedarf. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware für den Verkäufer einzuziehen. Der Verkäufer kann die Einzugsermächtigung insbesondere dann widerrufen, wenn ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten. Auf verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung unverzüglich mitzuteilen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern  die Abtretung anzuzeigen.

3.   Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn  einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

4.   Wir die Vorbehaltsware durch einen dritten gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Pfändung unverzüglich anzuzeigen.

5.   Der Eigentumsvorbehalt an der Ware ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht.