Sie sind hier: AGB

I.
Allgemeines
1.
Für alle Leistungen – auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen
der Parteien – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Käufer die nachstehenden Bedingungen
ausdrücklich an. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind grundsätzlich
unwirksam, es sei denn, dass sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich
anerkannt worden sind. Die Unterlassung der Gegenzeichnung der Verkaufsbestätigung
seitens des Käufers hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des einzelnen
Vertragsabschlusses.
2.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – auch für Wechsel- und Schecklagen
– ist Hamburg, sofern ein anderer Gerichtsstand nicht besteht.
3.
Die rechtliche Unwirksamkeit auch nur eines Teils der nachstehenden
Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
4.
Personen- u. unternehmensbezogene Daten werden lediglich zur
ordnungsgemäßen Abwicklung von Aufträgen, intern gespeichert. Eine Weitergabe
von Daten an Dritte erfolgt gemäß BDSG grundsätzlich nicht.
II.
Angebot und Lieferfristen
1.
Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.
Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen der
Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen
Aussehen nicht grundlegend geändert werden.
3.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen
schriftlich zusagt. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten ist der Käufer
zum Rücktritt wegen Verzuges berechtigt, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos
unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Der Verkäufer
ist von der Einhaltung vertraglicher Lieferfristen entbunden, wenn im Inland
oder Ausland Umstände eintreten, durch die er im Bezug von Rohmaterial, in der
Fabrikation, in der Lieferung oder in der Verladung behindert ist. Das gleiche
gilt, wenn Streik, höhere Gewalt oder gleich zu erachtende vom Verkäufer nicht
zu vertretende Umstände die Einhaltung vertraglicher Lieferfristen erschweren,
verzögern oder unmöglich machen. In diesen genannten Fällen steht beiden
Parteien drei Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ohne
weiteres ein Rücktrittsrecht zu.
III.
Lieferung und Abnahme
1.
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der
vereinbarten Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten.
2.
Die Anlieferung erfolgt ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit
schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Ist diese Voraussetzung nicht
gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, ohne Rücksicht
auf sein Verschulden. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die
befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für alle auftretenden Schäden. Das
Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen.
Wartezeiten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
3.
Versendungen der Ware an einen anderen Ort erfolgen stets auf Gefahr des
Käufers. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.
4.
Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt dem Verkäufer gegenüber
als zur Abnahme der Kaufgegenstände und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
5.
Gelieferte Kaufgegenstände werden nicht zurückgenommen. Aufwendungen
und Schäden, die im Zusammenhang mit einer zu unrecht verweigerten oder verzögerten
Annahme gekaufter Waren entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
6.
Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu
vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz.
IV.
Preise
1.
Alle Preise verstehen sich freibleibend ab Werk unter Zugrundelegung der
derzeitigen Materialpreise und Tarife, bei deren Änderung wir unsere Preise
angleichen würden.
2.
Die Preise frei Baustelle verstehen sich ohne Abladen und schließen eine
Warte- und Entladezeit von maximal einer halben Stunde pro fünf Tonnen ein. Bei
Anfuhr durch Kranwagen mit Entladen erfolgt die Entladung gegen Berechnung.
3.
Die Preise verstehen sich als Netto–Preise – ohne Skonto oder
sonstigen Nachlass – zuzüglich der zur Zeit gültigen Mehrwertsteuer.
4.
Die Preise für Gartenbänke beruhen auf Abrechnung nach Aufmaß ( faserlängstes
Maß )
V.
Zahlungsbedingungen
1.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.
Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.
2.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Käufer ohne
weiteres im Verzug. Vom Fälligkeitstage an ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer
Zinsen in Höhe der von
ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem
Basiszinssatz der EZB
zu berechnen. Auch einen höheren Schaden, z. B. Zinsen für die
Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits, hat der in Verzug geratene Käufer zu
ersetzen.
3.
Ist der Käufer mit seiner Zahlung im Verzug
oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die
einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, so ist der Verkäufer
vorbehaltlich sonstiger Rechte berechtigt, jederzeit von allen mit dem Käufer
laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Stellung einer
Nachfrist bedarf es nicht. Entgegengenommene Wechsel kann der Verkäufer vor
Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen.
4.
Zahlungspflicht und Fälligkeit werden von Mängelrügen des Käufers
nicht beeinflusst. Der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig,
als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
VI.
Qualität
1.
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität,
Abmessungen und Farbe.
2.
Betonwerkstein wird unter Verwendung von Naturgestein hergestellt, das in
Farbton und Struktur Verschiedenheiten aufweisen kann. Strukturen im Material
gehen von der Art der Fertigung aus und können nicht zu Ersatzansprüchen
herangezogen werden.
3.
Da Holz ein lebender Werkstoff ist, haftet der Verkäufer für schwache
Rissbildung und geringfügige Fehler an den Holzelementen der Tischlerei -
Erzeugnisse nicht.
4.
Gelegentlich punktförmige Verfärbungen der Oberfläche sind organischen
Ursprungs und daher betontechnologisch unbedenklich. Sie verschwinden nach
einiger Zeit unter Witterungseinfluss.
5.
In besonderen Fällen können oberflächliche Haarrisse auftreten. Diese
beeinträchtigen den Gebrauchswert der Betonwaren nicht, sofern die normgemäßen
Eigenschaften der Erzeugnisse erfüllt werden.
VII.
Mängelrüge, Gewährleistung
1.
Erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von drei Tagen nach
Eintreffen des Kaufgegenstandes schriftlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen.
Nach Verarbeitung der gelieferten Ware sind Mängelrügen ausgeschlossen.
2.
Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Sichtbarwerden
schriftlich anzuzeigen.
3.
Der Verkäufer ist berechtigt, Mängelansprüche des Käufers durch
Nachlieferung vertragsgemäßer Ware abzuwenden. Macht der Verkäufer von diesem
Recht keinen Gebrauch, so kann der Käufer nach seiner Wahl angemessene
Minderung des
Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen. Schadensersatzansprüche
des Käufers sind – in jedem Falle hinsichtlich des evtl. Folgeschadens –
ausgeschlossen, soweit dies rechtlich möglich ist.
VIII.
Eigentumsvorbehalt
1.
Alle Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur
restlosen Begleichung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des
Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer darf die Waren im normalen Geschäftsgang veräußern, sie jedoch
weder verpfänden
noch sicherungsübereignen oder über sie in sonstiger Weise verfügen. Bei
ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
des Käufers oder bei Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf
Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren ist der Verkäufer
berechtigt, die Ware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung
insoweit zurückzuverlangen, als es ihm zur Deckung aller ausstehenden
Forderungen erforderlich erscheint. Zu diesem Zweck ist der Verkäufer
berechtigt, die Räume zu betreten, in denen die Ware eingelagert ist.
2.
Wird die Ware ganz oder teilweise weiterveräußert, so gehen alle aus
dem Weiterverkauf gegen dritte entstandenen Forderungen zur Sicherheit auf den
Verkäufer über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung mit dem Verkäufer
oder dem Dritten bedarf. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem
Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware für den Verkäufer einzuziehen. Der Verkäufer kann die
Einzugsermächtigung insbesondere dann widerrufen, wenn ernsthafte Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten. Auf verlangen des Verkäufers hat
der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung unverzüglich mitzuteilen.
Der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern
die Abtretung anzuzeigen.
3.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
4.
Wir die Vorbehaltsware durch einen dritten gepfändet, so ist der Käufer
verpflichtet, dem Verkäufer die Pfändung unverzüglich anzuzeigen.
5. Der Eigentumsvorbehalt an der Ware ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung der gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht.